Nachdem die Behandlungsfrist für eine parlamentarische Initiative Bregy (mitte, VS) in der Wintersession 2022 verlängert worden war, hatte die UREK-NR im März 2023 einen Gesetzesentwurf zur Anpassung des NHG fertiggestellt und diesen in die Vernehmlassung geschickt.
Das BAFU veröffentlichte die Vernehmlassungs-Ergebnisse im Dezember 2023 in einem Bericht. Der Entwurf der UREK-NR sah eine Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts bei Wohnbauten mit einer Geschossfläche von unter 400 Quadratmetern vor, vorausgesetzt, das Bauvorhaben sei nicht in einem sensiblen Gebiet geplant. Ein Kommissionsminderheitsantrag Jauslin (fdp, AG) forderte, dass das Verbandsbeschwerderecht lediglich bei einer Geschossfläche von unter 250 Quadratmetern eingeschränkt werden solle. Ebenso solle das Beschwerderecht aufrechterhalten werden, falls die betroffene Bauzone auch für eine Auszonung geeignet wäre. Eine Kommissionsminderheit Munz (sp, SH) setzte sich für ein Fortbestehen des Verbandsbeschwerderechts bei Wohnbauten ein, die in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent erbaut werden sollten.
Die Hälfte der 68 Stellungnehmenden in der Vernehmlassung unterstützte den Mehrheitsantrag der UREK-NR. 13 Kantone (AI, BE, GL, GR, JU, LU, NW, SO, SZ, TI, VD, VS, ZG) konnte die Vorlage überzeugen, während der Kanton Obwalden sich für die Minderheitsanträge Jauslin und Munz aussprach. Der Kanton Bern unterstützte zusätzlich den Minderheitsantrag Munz. Die Regierungskonferenz der Gebirgskantone befürwortete den Mehrheitsantrag der UREK-NR – trotz der divergierenden Stellungnahme zweier Mitgliedskantone (OW, UR) – ohne Vorbehalte. Eine Mehrheit der stellungnehmenden Dachverbände (Baumeisterverband, economiesuisse, SAB, SBV, SGV), die bürgerlichen Parteien (SVP, FDP.Liberalen, Mitte) und weitere Verbände aus der Bau- und Immobilienbranche (bspw. HEV, metal.suisse) begrüssten die Vorlage. Mit deren Hilfe könnte ein Ungleichgewicht beim Verbandsbeschwerderecht zwischen dem NHG und dem USG behoben werden, da bei letzterem lediglich UVP-pflichtige Bauvorhaben vom Beschwerderecht betroffen seien, lautete die Argumentation der Unterstützerinnen und Unterstützer. Einige Stellungnehmenden wünschten sich eine Erhöhung der Schwelle der Geschossfläche auf 600 Quadratmeter (bspw. USPI, FRI, HEV), während die Handelskammer beider Basel gar eine Erhöhung des Grenzwerts auf 1'000 Quadratmeter forderte.
Gegen den Mehrheitsantrag äusserten sich zehn Kantone (AG, AR, BL, GE, FR, NE, SG, TG, UR, ZH), welche unter anderem keinen Handlungsbedarf sahen, da das Verbandsbeschwerderecht ohnehin nur selten genutzt werde. Auch die BPUK und der KSD sowie die Grünen und die SP lehnten die Vorlage ab, da sie den Umwelt- und Denkmalschutz schwäche. Auf Unverständnis stiess die Vorlage bei den stellungnehmenden Umwelt- und Denkmalschutzorganisationen (bspw. Pro Natura, Greenpeace, NIKE), welche sich allesamt gegen den Mehrheitsantrag positionierten. Als Begründung ihrer Haltung nannten die Organisationen unter anderem die «Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze», da Wohnbauprojekte mit einer geringeren Geschossfläche privilegiert behandelt werden würden. Die Denkmalschutzorganisationen (AKD, AS, SHS, NIKE) störten sich insbesondere daran, dass eine Mehrzahl der schützenswerten Ortsbilder nicht mehr dem Verbandsbeschwerderecht unterstellt wären. Falls die Gesetzesänderung jedoch angenommen werden würde, sicherten alle Umwelt- und Denkmalschutzorganisationen sowie die KSD, SP, SGB und der sia dem Minderheitsantrag Munz ihre bedingte Unterstützung zu. Dem Minderheitsantrag Jauslin würde wohl ebenfalls eine bedingte Zustimmung seitens der Gesamtheit der Umwelt- und Denkmalschutzorganisationen sowie der SP, KSD und SGB zuteilwerden, wobei drei Kantone (AG, SG, TG) ihre bedingte Unterstützung nur für die Senkung des Grenzwerts der Geschossfläche auf 250 Quadratmeter aussprachen.
Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts im NHG bei Einzelprojekten innerhalb der Bauzone (Pa.Iv. 19.409)