Protection des enfants contre la violence dans l'éducation (Po. 20.3185)

Le Conseil national aurait dû adopter tacitement, en septembre 2020, un postulat de la députée fribourgeoise Christine Bulliard-Marbach (pdc, FR), qui demandait un rapport pour étudier les possibilités d'inscrire dans le code civil la protection des enfants contre la violence dans l'éducation. Le texte, soutenu par le Conseil fédéral, a été combattu par la députée UDC Monika Rüegger (udc, OW), qui estime que les enfants sont déjà suffisamment protégés par le droit existant et que la manière d'éduquer ses enfants ne doit pas être prescrite par une autorité étatique.
Après le débat devenu nécessaire lors de la session d'hiver, l'UDC est le seul parti à avoir refusé le postulat, qui a passé la rampe par 46 voix contre 134 et 3 abstentions.

In seinem Bericht in Erfüllung eines Postulats Bulliard-Marbach (mitte, FR) hielt der Bundesrat im Oktober 2022 fest, dass die Schweiz mittlerweile zu den wenigen verbliebenen Staaten in Europa gehöre, die ein Verbot von Gewalt in der Erziehung beziehungsweise die Förderung einer gewaltfreien Erziehung nicht gesetzlich verankert habe. Von den 27 EU-Staaten verfügten lediglich Italien, die Slowakei, Tschechien und Belgien über keine entsprechenden Bestimmungen, wobei Belgien bereits Arbeiten aufgenommen habe. Dennoch vertrat die Regierung die Ansicht, dass keine zusätzlichen gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Kinder vor Gewalt notwendig seien. Mit der 1978 erfolgten Abschaffung des Züchtigungsrechts im Rahmen des neuen Kindesrechts sowie mit dem aus dem Völkerrecht resultierenden generellen Verbot der Gewalt an Kindern und den bestehenden verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen bestünden ausreichende Schutzmassnahmen. Viel wichtiger als neue gesetzliche Bestimmungen seien Sensibilisierungsmassnahmen und «ein ausgebautes Kinder- und Jugendhilfesystem». Der Bundesrat wies in seiner Auslegeordnung jedoch auch darauf hin, dass Sensibilisierungsmassnahmen zusammen mit einem expliziten gesetzlichen Verbot «in einzelnen Staaten mittelfristig zu einer positiven Veränderung im Erziehungsverhalten der Eltern und zu einer Senkung der Gewaltakzeptanz geführt» hätten.
Würde man die gewaltfreie Erziehung explizit im Zivilgesetzbuch (ZGB) festschreiben wollen – dies verlangte die Postulantin den Bundesrat zu prüfen – sähe der Bundesrat als potentiell mehrheitsfähige Lösung die Etablierung einer programmatischen Norm in den ZGB-Bestimmungen zur elterlichen Erziehung. Eine solche Lösung würde keinen direkten Rechtsanspruch für das Kind schaffen und hätte somit keine Veränderung oder Infragestellung der Funktionsweise der KESB oder der Strafverfolgungsbehörden zur Folge. Die Eltern würden in ihrer Erziehungsfreiheit somit nicht eingeschränkt. Vielmehr würde eine solche Bestimmung präventiv wirken und Leitbildcharakter aufweisen, was ergänzt durch Massnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Stellen mit Beratungs- und Hilfsangeboten, die gewünschte Wirkung zeigen könnte, so der Bundesrat. Unter der gewaltfreien Erziehung verstand der Bundesrat neben einer Erziehung ohne Anwendung von körperlichen Strafen auch eine Erziehung ohne den Einsatz von «anderen Formen entwürdigender Gewalt».

Im Rahmen seiner Beratungen zum Bericht über Motionen und Postulate der eidgenössischen Räte im Jahr 2022 schrieb der Nationalrat ein Postulat Bulliard-Marbach (mitte, FR) ab, das den Bundesrat dazu aufgefordert hatte, Möglichkeiten für eine Festschreibung der gewaltfreien Erziehung im ZGB aufzuzeigen. Der Bundesrat war dieser Forderung mit der Publikation eines entsprechenden Berichts im Herbst 2022 nachgekommen.

Inscrire l'éducation sans violence dans le CC (Mo. 19.4632)

In der Herbstsession 2021 brachte der Nationalrat seinen Willen zum Ausdruck, das Recht auf gewaltfreie Erziehung im Zivilgesetzbuch zu verankern, und stimmte damit einer Motion Bulliard-Marbach (mitte, FR) zu. Physische Tätlichkeiten wie Ohrfeigen und Klapse sowie psychische Strafen sind in der Schweiz nicht explizit verboten, weswegen die Schweiz, die sich mit der Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention eigentlich dazu verpflichtet hatte, von der UNO bereits zweimal gerügt worden war. Die Schaffung eines Rechts auf gewaltfreie Erziehung hätte Signalwirkung und könnte einen Sinneswandel innerhalb der Bevölkerung herbeiführen, gab sich die Motionärin in der Begründung ihres Vorstosses überzeugt. Noch heute erlebe jedes zweite Kind im Rahmen der Erziehung physische oder psychische Gewalt.
Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion, da sich «in einer gesetzlichen Regel [...] kaum befriedigend umschreiben» liesse, wie Eltern ihren Kindern Regeln und Werte zu vermitteln hätten, wobei sie sich am Wohl ihrer Kinder zu orientieren hätten. Ferner befürchtete er, mit einer solchen Regelung «Angst vor staatlichem Interventionismus [zu] schüren». Der Bundesrat erklärte sich jedoch kurz nach seiner Antwort zur Annahme eines Postulats Bulliard (Po. 20.3185) bereit, um Möglichkeiten für angemessene Formulierungen zu prüfen.
Im Unterschied zum Jahr 2017, als der Nationalrat eine Motion Galladé (sp, ZH; Mo. 15.3639) mit ebendieser Forderung noch ablehnt hatte, stimmte er dem Anliegen nun mit 111 zu 79 Stimmen (3 Enthaltungen) zu. Unterstützt wurde die Motion von den Fraktionen der SP, der Grünen, der GLP und der Mitte.

Der Ständerat bestätigte in der Wintersession 2022 den Entscheid des Erstrats und stimmte mit 27 zu 8 Stimmen dafür, das Recht auf gewaltfreie Erziehung im Zivilgesetzbuch zu verankern. Er folgte damit dem Antrag seiner RK-SR. Diese hatte sich zuvor mit 8 zu 3 Stimmen (bei 3 Enthaltungen) für die Motion ausgesprochen, da ihrer Ansicht nach Kinder im geltenden Recht nicht ausreichend vor Gewalt in der Erziehung geschützt seien. In der Schweiz komme fast jedes zweite Kind mit physischer und psychischer Gewalt in der Erziehung in Kontakt, was mithilfe einer Anpassung des ZGB deutlich reduziert werden könne. Dieser Effekt könne bereits in anderen europäische Staaten, welche Kinder durch entsprechende Gesetze vor Gewalt schützen würden, beobachtet werden. Trotzdem äusserten einige Ständeratsmitglieder Bedenken, wie denn die Überprüfung des Gewaltverbots zu erfolgen habe und welche Sanktionen als Gewaltausübung zu kategorisieren seien. Mit der Annahme durch den Zweitrat liegt es nun am Bundesrat, einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten.

Code civil suisse (Éducation sans violence). Révision (MCF 24.077)

In Erfüllung einer Motion Bulliard-Marbach (mitte, FR) präsentierte der Bundesrat im September 2024 seine Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuches zur Verankerung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung. Darin griff er den bereits zwei Jahre zuvor in Erfüllung eines Postulats Bulliard-Marbach skizzierten Weg auf und schlug vor, im ZGB den Grundsatz der gewaltfreien Erziehung als programmatische Norm festzuschreiben. Diese Norm soll Leitbildcharakter haben, aber keinen neuen Rechtsanspruch des Kindes auf gewaltfreie Erziehung begründen. Konkret sollen die Bestimmungen zur elterlichen Erziehung im Artikel 302 ZGB durch ein Verbot von Körperstrafen und die Ausübung anderer erniedrigender Handlungen erweitert werden. Zudem sollen niederschwellige Hilfs- und Beratungsangebote für Eltern und Kinder ausgebaut werden.

Im Rahmen der Vernehmlassung zum Vorentwurf waren 77 Stellungnahmen (26 Kantone, 7 Parteien, 44 Organisationen und Weitere) eingegangen, die den Entwurf mehrheitlich begrüssten. Als einzige Vernehmlassungsteilnehmende lehnte die SVP den Entwurf vollumfänglich ab, da sie die Schaffung einer Norm mit Leitbildcharakter als nicht notwendig erachtete. Auf der anderen Seite begrüssten die Parteien die Mitte, FDP, GLP und die Grünen sowie 11 Kantone und 2 Organisationen den Entwurf vollumfänglich. Auch wenn sie die grundsätzliche Stossrichtung unterstützten, hatten viele Vernehmlassungsteilnehmende Änderungen am Entwurf gefordert. So verlangten unter anderem die SP, die EVP, sechs Kantone (BL, GE, OW, SO, TI, VD), die EKKJ, die SODK, die Vereinigung der Kinderärzt:innen (pädiatrie schweiz) und diverse Kinderrechts- und -schutzorganisationen die explizite Verankerung eines Rechts des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung oder zumindest dessen Erwähnung in der Botschaft zur Gesetzesvorlage. Besagte Organisationen sowie etwa die SODK, die EKFF, die EKKJ und zwei Kantone (FR, JU) bemängelten zudem die im Vorentwurf enthaltene Formulierung von «anderen Formen entwürdigender Gewalt» – gewisse Gewaltformen würden so nicht als entwürdigend und somit vermeintlich als erlaubt angesehen. Um Klarheit zu schaffen, sei der Bundesrat angehalten, in seiner Botschaft auszuführen, was genau unter gewaltfreier Erziehung gemeint sei. Diese Forderung wurde neben den genannten Organisationen auch von der SP, sechs Kantonen (BS, GR, LU, SH, VD, ZH) und den Universitäten Lausanne und Genf sowie von pädiatrie schweiz unterstützt. Auch psychische (SP; BS, GR, SH, VD, ZH sowie 20 Organisationen/Interessierte) und sexuelle Gewalt (12 Organisationen) oder das Miterleben von Gewalt (insieme Schweiz; pädiatrie schweiz) sollten nach deren Willen namentlich aufgeführt werden.

Als Reaktion auf die Vernehmlassungsergebnisse ersetzte der Bundesrat in seiner Botschaft den Begriff «entwürdigende Gewalt» durch «andere Formen erniedrigender Behandlung», um einen Auffangtatbestand zu schaffen. Auf die explizite Nennung des Verbots von psychischer Gewalt verzichtete der Bundesrat nach wie vor, stellte in seiner Botschaft jedoch klar, dass diese sowohl unter das generelle Gewaltverbot als auch unter die anderen Formen erniedrigender Behandlung fallen könne. Einer expliziten Verankerung des Rechts des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung stand der Bundesrat ablehnend gegenüber und verwies auf seine Ausführungen im eingangs erwähnten Postulatsbericht. Auch bezüglich der Beratungsangebote blieb der Bundesrat bei seiner ursprünglichen Fassung. Er stellte in seiner Botschaft jedoch klar, dass diese Formulierung umfassend zu verstehen und somit eine breite Form von fachgerechter Unterstützung mitgemeint sei. In der Vernehmlassung hatten verschiedene Teilnehmende gefordert, dass die entsprechende Formulierung zu den Hilfs- und Beratungsangeboten ausgeweitet werden sollte.