Bundesgerichtsurteil: Mindestlöhne als sozialpolitische Massnhamen

Im Juli 2017 entschied das Bundesgericht, dass der Mindestlohn, den der Kanton Neuenburg im Jahr 2011 einführen wollte, keine wirtschaftliche, sondern eine sozialpolitische Massnahme darstellt und damit den «Vorrang des Bundesrechts» sowie die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt.
2011 hatte die Stimmbevölkerung des Kantons einer Änderung der kantonalen Verfassung zur Schaffung eines Mindestlohns zugestimmt, den der Neuenburger Grosse Rat 2014 auf CHF 20 pro Stunde festgelegt hatte. Mehrere Unternehmen und Verbände sowie Privatpersonen hatten in der Folge vor dem Bundesgericht mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass der Mindestlohn das in der Bundesverfassung verankerte Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit verletze. Das Bundesgericht erachtete den Mindestlohn hingegen als sozialpolitische Massnahme, um Armut zu bekämpfen – zumal er sich vor allem an die «working poor» richte.

Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen (Mo. 20.4738)

Im Dezember 2020 reichte Erich Ettlin (mitte, OW) eine Motion ein, mit der er dafür sorgen wollte, dass allgemeinverbindlich erklärte GAV gegenüber kantonalen Regelungen Vorrang hätten. Zudem müssten GAV die Rechtsgleichheit und das zwingende Bundesrecht einhalten. Begründet wurde die Motion mit einem Bundesgerichtsurteil von 2017, wonach Mindestlöhne im Kanton Neuenburg auch in Branchen angewendet werden können, die einen allgemeinverbindlich erklärten GAV kennen. Eine Aushebelung der GAV sei zudem beim Mindestlohn, beim 13. Monatslohn und dem Ferienanspruch möglich, weshalb diese Bereiche im AVEG neu geregelt werden müssten. Der Bundesrat empfahl die Motion im Februar 2021 zur Ablehnung, da kantonale Gesetze eine höhere demokratische Legitimation aufwiesen als ein GAV als privatrechtliche Vereinbarung. Gemäss OR gehe zwingendes kantonales Recht überdies einem GAV vor. Hingegen lägen Bestimmungen bezüglich eines 13. Monatslohns oder Ferien nicht im Kompetenzbereich der Kantone, sondern des Bundes.
Im Rahmen der Debatte in der Frühjahrssession 2021 schlug Ständerat Christian Levrat (sp, FR) mittels Ordnungsantrag vor, die Motion zur Vorprüfung an die WAK-SR zu überweisen. Damit könne das Thema des GAV und der Mindestlöhne zusammen mit ähnlichen Aspekten, etwa der Flexibilisierung der Arbeitszeit und dem Lohnschutz, besprochen werden. Ständerat Ettlin zeigte sich mit dem Vorschlag von Levrat einverstanden und der Ständerat stimmte der Überweisung stillschweigend zu.

Im Rahmen der Sommersession 2022 beschäftigte sich der Ständerat nochmals mit der Motion von Ständerat Eich Ettlin (mitte, OW) nachdem diese im WAK-SR beraten worden war. Kommissionssprecher Alex Kuprecht (svp, SZ) erklärte, dass die Mehrheit der Kommission als problematisch erachtete, Gesamtarbeitsverträge dem kantonalen Recht vorzuziehen, da Gesamtarbeitsverträge private Vereinbarungen darstellen, die nicht auf der gleichen demokratischen Legitimation basieren wie Mindestlöhne. Diese würden von den Kantonen basierend auf demokratischen Entscheidungen der kantonalen Bevölkerung eingeführt. Aus diesem Grund wolle die Mehrheit der Kommission verhindern, dass in die kantonale Souveränität eingegriffen werde. Die Kommissionsminderheit befürchte hingegen, dass es für die Betriebe schwierig nachvollziehbar ist, einer privatrechtlichen Vereinbarung wie einem GAV aufgrund eines Bundesratsbeschlusses zwingend zu unterstehen und gleichzeitig die öffentlichen rechtlichen kantonale Bedingungen einzuhalten. Bundesrat Parmelin (svp, VD) präzisierte im Rahmen der Debatte, dass ein GAV ein Vertrag zwischen privaten Akteuren sei und auch dann ein privater Vertrag bleibe, wenn er schweizweit für allgemeinverbindlich erklärt werde. Der Ständerat nahm die Motion schliesslich mit 28 zu 16 Stimmen (bei 1 Enthaltung) an.

Im Rahmen der Wintersession 2022 beschäftigte sich der Nationalrat mit der Motion von Ständerat Erich Ettlin (mitte, OW), die den Bundesrat beauftragen wollte, allgemeinverbindlich erklärte GAV zu Mindestlöhnen oder Ferienansprüchen gegenüber kantonalen Regelungen als vorrangig zu erklären. Zuvor hatte die WAK-NR mit 11 zu 10 Stimmen beantragt, die Motion anzunehmen. Einen bundesrätlichen Vorschlag auf Änderung der Motion hatte sie mit demselben Stimmverhältnis abgelehnt. In insgesamt 34 Wortmeldungen tauschten sich die Nationalrätinnen und Nationalräte in der Folge zu dieser Frage aus. Kommissionssprecher Fabio Regazzi (mitte, TI) betonte in der Debatte, dass der geografische Geltungsbereich der GAV weiter gefasst sei als derjenige der kantonalen gesetzlichen Bestimmungen – Erstere gelten für die ganze Schweiz oder für mehrere Kantone. Deswegen sollen die GAV Vorrang gegenüber kantonalen Regelungen geniessen. Eine Minderheit Wermuth (sp, ZH) beantragte die Ablehnung der Motion. Der Minderheitensprecher argumentierte, dass die kantonalen Regelungen durch direktdemokratische Entscheidungen der kantonalen Stimmbevölkerung legitimiert seien und aus diesem Grund Vorrang gegenüber den Regelungen im GAV hätten, die einen Vertrag zwischen privaten Akteuren darstellten, wie Bundesrat Guy Parmelin ergänzte. Folglich verstosse ein Vorrang der allgemeinverbindlichen GAV gegenüber den kantonalen Regelungen gegen die den Kantonen durch die Verfassung übertragenen Kompetenzen. Trotz dieses Einwandes des Bundesrates nahm der Nationalrat die Motion mit 95 zu 93 Stimmen (bei 4 Enthaltungen) knapp an. Unterstützt wurde sie von der SVP-, der FDP- und der Mitte-Fraktion.

Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen (Mo. 20.4649)

Im Dezember 2020 reichte Diana Gutjahr (svp, TG) eine Motion ein, mit der sie den Bundesrat beauftragen wollte, das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zu ändern. Einerseits sollten die Bestimmungen zu Mindestlohn, 13. Monatslohn und Ferienanspruch anderslautenden kantonalen Bestimmungen vorgehen. Andererseits sollten GAV gleichzeitig die Rechtsgleichheit nicht verletzen und dem zwingenden Recht des Bundes nicht widersprechen dürfen. Ursprung der Forderung war ein Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2017, wonach der im Kanton Neuchâtel geltende Mindestlohn Vorrang gegenüber dem schweizweit allgemeinverbindlich erklärten GAV besitzt. Gemäss der Motionärin habe dieser Entscheid zu Rechtsunsicherheit unter Branchen mit einem allgemeinverbindlich erklärten GAV geführt. Ein ähnliches Anliegen reichte tags darauf Ständeratsmitglied Erich Ettlin (mitte, OW; Mo. 20.4728) ein. Der Bundesrat beantragte die Motion Gutjahr zur Ablehnung, da damit die kantonale Kompetenz, sozialpolitische Regelungen zu definieren, eingeschränkt würde. Zudem sei es problematisch, wenn GAV als Vereinbarungen zwischen privaten Parteien kantonalen Gesetzen, die im Vergleich zu allgemeinverbindlich erklärten GAV eine höhere «demokratische Legitimation» besitzen, vorgehen sollten. Im Dezember 2022 wurde die Motion Gutjahr abgeschrieben, da sie nicht innerhalb der zweijährigen Frist behandelt worden war.

Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Änderung (BRG 24.096)

En décembre 2022, les deux Chambres fédérales ont accepté la motion déposée par Erich Ettlin (centre, OW), visant à étendre le champ d'application de la convention collective de travail (CCT) pour que cette dernière l'emporte sur le droit cantonal. Actuellement, une CCT peut être étendue uniquement si elle ne contient rien de contraire au droit fédéral ou cantonal. L'auteur de la motion estime que les lois cantonales sur le salaire minimum – comme notamment les salaires minimaux adoptés dans les cantons de Neuchâtel, de Genève, du Jura, du Tessin et de Bâle-Ville – mettent en danger le partenariat social, en raison de leur primauté sur les CCT nationales.
Pour donner suite à cette motion, le Conseil fédéral a proposé, en décembre 2024, une modification de la LECCT. Dans son message, le Conseil fédéral a examiné diverses options de mise en œuvre portant uniquement sur le salaire minimum. Le projet envoyé en consultation propose de modifier l'art. 2, ch. 4 de la LECCT afin que les clauses d'une convention collective de travail qui fixent des salaires minimaux inférieurs à ceux inscrits dans les lois cantonales priment sur les législations cantonales. Les autres solutions envisagées étaient une modification de la Constitution ou le classement de la motion pour impossibilité juridique.
Lors de la procédure de consultation qui s'est déroulée durant la première partie de l'année 2024, une grande majorité des cantons (25) se sont opposés au projet, estimant qu'il est incompatible avec l'ordre juridique suisse. En effet, la fixation de salaires minimaux est une compétence attribuée aux cantons dans le cadre de la politique sociale. A la suite de la procédure de consultation, le Conseil fédéral a décidé d'examiner séparément la motion 21.3599 de la CER-CN, qui devait initialement être traitée dans le même projet. Les sept sages ont finalement retenu la solution de modification de la LECCT, mais recommandent toutefois au Parlement de ne pas adopter le projet, en raison de l'incompatibilité avec l'ordre juridique relevé par les cantons.

In der Sommersession 2025 beugte sich der Nationalrat über eine AVEG-Revision, welche darauf abzielt, dass ein GAV auch dann als allgemeinverbindlich erklärt werden kann, wenn die darin enthaltenen Mindestlohnbestimmungen von den kantonalen Mindestlöhnen abweichen. «Durch kantonale Mindestlöhne werden sozialpartnerschaftliche Aushandlungsergebnisse einseitig unterlaufen», proklamierte Thomas Burgherr (svp, AG) im Namen der Mehrheit der WAK-NR in der grossen Kammer. Die Gesetzesänderung vereinheitliche den Wirtschaftsstandort Schweiz, was den bürokratischen Aufwand für Firmen reduziere und den interkantonalen Wettbewerb stärke. Weiter habe die Kommissionsmehrheit mit 16 zu 9 Stimmen den Gesetzesentwurf mit einer Ziffer erweitert, welche den Vorrang der Lohnbestimmungen der allgemeinverbindlichen GAV gegenüber den kantonalen Mindestlöhnen festschreibt, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Oliver Feller (fdp, VD), der ebenfalls die Kommissionsmehrheit vertrat, ergänzte, dass bei vielen der angenommenen Volksinitiativen zu den kantonalen Mindestlöhnen betont worden sei, dass die Lohnbestimmungen der allgemeinverbindlichen GAV auch nach der Annahme der Mindestlöhne gelten müssen. Die Gesetzesänderung sei demnach mit den Volksentscheiden der Kantonalbevölkerungen im Einklang. Eine Minderheit um Jürg Grossen (glp, BE) forderte, auf den Entwurf nicht einzutreten. Trotz der berechtigten Kritik an Mindestlöhnen handle es sich bei der Vorlage um einen «Verfassungsbruch durch die Hintertür», so Grossen. Die Vorlage untergrabe den Willen der Kantone und schaffe einen Präzedenzfall, der künftig zentralisierte Lösungen in weiteren Politikfeldern legitimiere. Unterstützung erhielt die Minderheit auch von Bundesrat Guy Parmelin, der sich in der Begründung weitestgehend dem Votum von Jürg Grossen anschloss. Der Nichteintretensantrag Grossen verfing indes nicht: Die grosse Kammer trat mit 113 zu 75 Stimmen (3 Enthaltungen) auf den Entwurf ein. Für Nichteintreten stimmten mehrheitlich die SP-, die Grüne und die GLP-Fraktion. Auch ein Rückweisungsantrag von Emmanuel Amoos (sp, VS), der in der Gesetzesrevision einen Bruch mit gleich mehreren Verfassungsgrundsätzen sah, wurde klar abgelehnt.

In der Detailberatung forderte eine Minderheit um Franziska Ryser (gp, SG) die Streichung der von der Kommissionsmehrheit ergänzten Ziffer, welche den Lohnbestimmungen der allgemeinverbindlichen GAV gegenüber den kantonalen Mindestlöhnen Vorrang gibt. Sie sehe den Rechtsstaat in Gefahr, wenn «ein privatrechtlich vereinbarter Vertrag [...] eine Volksabstimmung übersteuern kann». In eine ähnliche Richtung ging eine Minderheit Wermuth (sp, AG). Diese wollte sicherstellen, dass die Mindestlohnbestimmungen in einem allgemeinverbindlichen GAV nur dann diejenigen eines Kantons übersteuern, wenn die kantonalen Mindestlöhne nicht in einer Volksabstimmung angenommen wurden. Auch eine Minderheit Amoos wollte die Priorisierung der Mindestlohnbestimmungen in einem allgemeinverbindlichen GAV an Bedingungen knüpfen: Nur wenn sich die Lohnsituation von betroffenen Arbeitnehmenden nicht verschlechtert, sollen die Mindestlohnbestimmungen in einem allgemeinverbindlichen GAV die kantonalen Mindestlöhne übersteuern. Sämtliche Minderheitsanträge wurden abgelehnt. In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat den Entwurf schliesslich mit 109 zu 76 Stimmen (7 Enthaltungen) an.

Die Debatte im Nationalrat zog einiges an medialem Echo nach sich. So titelte etwa die NZZ am Folgetag, «Bürgerliche hebeln regionale Mindestlöhne aus», und warnte, dass im Fall einer Annahme des Gesetzesentwurfs durch den Ständerat «ein harter Abstimmungskampf» drohe. Auch die WOZ räumte der Debatte viel Raum ein und zitierte in ihrer Überschrift das Votum von Cédric Wermuth, dass der Entwurf «das erste Gesetz zur Lohnsenkung seit 1848» darstelle.

Im Februar 2016 beantragte die WAK-SR ihrem Rat mit 10 zu 3 Stimmen, auf den Entwurf einzutreten und der nationalrätlichen Version zu folgen, wonach allgemeinverbindlich erklärte GAV zukünftig Vorrang gegenüber kantonalen Mindestlöhnen erhalten sollen. Gleichzeitig schlug sie jedoch vor, dass kantonale Mindestlöhne, die unterhalb der entsprechenden Löhne im GAV liegen, weiterhin Vorrang haben sollen, sofern sie vor Inkrafttreten der neuen Regelung bereits ausdrücklich Vorrang hatten. Eine Minderheit Moser (glp, ZH) verlangte überdies Nichteintreten und eine Minderheit Maillard (sp, VD) sah vor, den Vorrang von GAV vor kantonalen Mindestlöhnen auf die Geltungsdauer des GAV oder maximal auf zwei Jahre zu begrenzen.