Dispositifs médicaux. Sécurité de la planification (Mo. 21.3176)

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In der Sommersession 2021 beugte sich der Ständerat über eine Motion Müller (fdp, LU), welche eine Übergangszulassung von Medizinprodukten schaffen will, denen gemäss Borderline-Manual der EU eine pharmakologische Wirkung zugeschrieben wird. Die Wirkung von Medizinprodukten erfolgt primär physikalisch und Medizinprodukte greifen nicht in den menschlichen Stoffwechsel ein. Arzneimittel wirken dagegen pharmakologisch und interagieren somit in einem chemischen Prozess mit lebenden Zellen. Der Motionär führte in seiner Begründung aus, dass eine Unterscheidung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln kein einfaches Unterfangen sei und Medizinprodukte neben einer physikalischen oftmals auch eine pharmakologische Wirkung aufwiesen. Für solche Produkte, bei denen eine primär pharmakologische Wirkung vermutet werde und die stattdessen als Arzneimittel registriert werden müssten, beantragte Müller eine rechtliche Grundlage für eine Übergangszulassung von acht Jahren, damit die betroffenen Medizinprodukte auch während des langwierigen und kostenintensiven Arzneimittelzulassungsprozess auf dem Markt verbleiben können. Heute orientiere sich die Schweiz in diesen Fällen an der EU: Denn wenn bei einem Medizinprodukt eine primär pharmakologische Wirkung vermutet werde, würde dieses auf die sogenannte «Borderline Liste» der EU gesetzt und eine nicht-verbindliche Empfehlung zu dessen Registrierung abgegeben. Der Motionär bemängelte in der parlamentarischen Debatte, dass die Schweiz – trotz des gescheiterten Rahmenabkommens mit der EU – weiterhin kaum souveräne Entscheide zur Zulassung besagter Produkte als Medizinprodukte treffe. Eine blinde Adhäsion zum Borderline Manual der EU sorge dafür, dass «bewährte, wirksame und sichere Produkte» künftig nicht mehr in der Schweiz verfügbar seien, da sie nur als Medizinprodukte und nicht als Arzneimittel zugelassen seien. Gesundheitsminister Alain Berset konterte, dass das Borderline Manual der EU auf aktuellen, wissenschaftlichen Kenntnissen beruhe und die heutige gesetzliche Grundlage der Regulierung von Medizinprodukten in der Schweiz dem europäischen Usus entspreche, wobei solche Produkte im Einzelfall geprüft werden. Ebendiese Praktik soll auch in Zukunft weitergeführt werden, um die Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer nicht zu beeinträchtigen, so Berset. Folglich empfahl der Bundesrat die Motion zur Ablehnung. Der Ständerat stimmte – entgegen des bundesrätlichen Antrags – mit 21 zu 10 Stimmen (bei einer Enthaltung) für den Vorstoss. Somit geht das Geschäft an den Nationalrat.

In der Wintersession 2021 beugte sich der Nationalrat als Zweitrat über eine Motion Müller (fdp, LU), welche mehr Planungssicherheit bei Medizinprodukten forderte. Die Mehrheit der SGK-NR war dem Bundesrat gefolgt und empfahl den Vorstoss mit 13 zu 10 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) zur Ablehnung. Da insgesamt nur rund zehn Produkte betroffen seien, ortete eine Kommissionsmehrheit keinen Anlass für eine neue Gesetzesgrundlage und sah in einer Ausnahmeregelung einen unverhältnismässigen Aufwand, welcher zusätzlich auch zwei verschiedene Regulierungssysteme vermische. Eine Minderheit Nantermod (fdp, VS), welche auf ein Votum verzichtete, sprach sich für eine von der EU losgelöste Regulierungspraxis aus und beantragte die Annahme der Motion. Schliesslich lehnte der Nationalrat den Vorstoss mit 100 zu 76 Stimmen (keine Enthaltungen) ab, wobei die geschlossen stimmenden Fraktionen der SVP und FDP.Liberalen sowie zwei Mitglieder der Mitte-Fraktion für die Motion votierten.