Präzisierung des Schutzbereichs in Artikel 185 Absatz 1 der Bundesverfassung (Mo. 20.3440)

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Nationalrat Pirmin Schwander (svp, SZ) forderte mittels eines Postulats, dass der Bundesrat seine Definition des Schutzbereichs von Art. 185 Abs. 3 BV präzisiert und aufzeigt, wie er daraus seine Notrechtskompetenzen begründet. Der Artikel 185 BV regelt die bundesrätlichen Kompetenzen zur Wahrung der äusseren und inneren Sicherheit, wobei zur Reaktion auf eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störungen der öffentlichen Ordnung befristete Verordnungen oder Verfügungen erlassen werden dürfen. Der Nationalrat nahm den Vorstoss in der Herbstsession 2020 stillschweigend an. Konkret wurde der Bundesrat damit beauftragt zu klären, ob sich die Notrechtskompetenzen auf sicherheitspolitische Anliegen beschränken oder ob sie auch in der Verfolgung anderer politischer Ziele ihre Gültigkeit haben. Die geforderte Prüfung sei dringend notwendig, da Fragen zur Rechtsgrundlage beantragter Kredite von den Aufsichtskommissionen in der Notrechtssituation der Covid-19-Pandemie nicht einheitlich beurteilt würden, argumentierte der Motionär. In Krisensituationen sei deren einheitliche Klärung jedoch unerlässlich. Der Bundesrat hatte die Annahme des Postulates beantragt.

Dossier: Anwendung von Notrecht in Krisenzeiten

Im Rahmen der Behandlung des Berichtes über die Motionen und Postulate der eidgenössischen Räte im Jahr 2024 schrieb der Nationalrat im Herbst 2025 das Postulat von Pirmin Schwander (svp, SZ) zur Begründung von Notrecht und zur Definition des Schutzbereichs von Art. 185 Abs. 3 BV ab. Der Bundesrat hatte in seinem schriftlichen Abschreibungsantrag auf den im Juni 2024 veröffentlichten Bericht zur Anwendung von Notrecht verwiesen und betrachtete den Vorstoss somit als erfüllt.

Dossier: Anwendung von Notrecht in Krisenzeiten