In Erfüllung eines Postulats Feller (fdp, VD) veröffentlichte der Bundesrat im Dezember 2024 den Bericht «Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Prüfung der Kriterien für die Unterstellung von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung». Der Bericht hält fest, dass Organisationen, die vom Bund mit der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betraut wurden, grundsätzlich unabhängig von ihrer Rechtsform der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) unterstehen. Davon ausgenommen sind die Schweizerische Nationalbank (SNB) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva). Diese Ausnahmen basieren auf einer Sonderregelung im Finanzkontrollgesetz (Art. 19 Abs. 1 FKG) und werden damit begründet, dass der Bund weder Haupt- noch Mehrheitsaktionär der SNB ist und die Suva keine Bundesmittel in Form von Subventionen erhält. Ebenso ist die SRG aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) von dieser Aufsichtspflicht ausgenommen. Auf die zentrale Frage des Postulats, ob zusätzliche Kriterien für die Unterstellung von Organisationen unter die EFK-Finanzaufsicht sinnvoll wären, kommt der Bericht zu einem klaren Ergebnis: Neue oder ergänzende Kriterien würden den bestehenden Aufsichtsbereich eher einschränken als erweitern, da die derzeitigen Vorgaben bewusst allgemein gehalten sind. Eine Verkleinerung dieses Aufsichtsbereichs widerspräche dem Interesse des Bundes an ausreichenden Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten auf externe Träger von Bundesaufgaben, weshalb der Bundesrat von einer Einführung neuer Unterstellungskriterien absehe. Eine Ausweitung des Aufsichtsbereichs wäre nur möglich, wenn bestehende Ausnahmen aufgehoben würden. Der Bericht verweist darauf, dass der Einbezug der Suva durch eine Änderung des Finanzkontrollgesetzes oder eine Unterstellung der SRG durch eine Anpassung des RTVG erfolgen könnte. Eine solche Reform würde die Aufsichtsstruktur vereinheitlichen. Politische Vorstösse in diese Richtung seien in der Vergangenheit jedoch abgelehnt (Mo. 19.4371, Mo. 21.3928, Pa.Iv. 22.498, Mo. 23.3561) oder zurückgezogen (Pa.Iv. 20.506, Mo. 20.4671) worden.