Totalrevision Anlagefonds (BRG 92.082)

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Mit der Abschaffung dieser Finanzmarktsteuer war ein Hauptgrund für die Abwanderung von Schweizer Anlagefonds ins Ausland, insbesondere nach Luxemburg, ausgeräumt worden. Um immer noch bestehende Wettbewerbsnachteile zu eliminieren, hatte der Bundesrat auch eine Totalrevision des Gesetzes über Anlagefonds (AFG) auf die Traktandenliste gesetzt. Nachdem eine von ihm eingesetzte Expertengruppe unter der Leitung von Prof. Forstmoser Ende 1991 einen Vorentwurf vorgelegt hatte, führte das Finanzdepartement (EFD) im Frühjahr eine weitgehend positiv verlaufene Vernehmlassung durch. Im Dezember unterbreitete der Bundesrat dem Parlament seinen Entwurf. Diese Revision steht gemäss Botschaft unter dem Oberziel einer Attraktivitätssteigerung des Finanzplatzes Schweiz im internationalen Wettbewerb und beabsichtigt eine Anpassung an die entsprechenden EG-Richtlinien. Die Revision soll namentlich den Anlegern mehr Schutz durch verbesserte Transparenz garantieren, zudem sollen einige neue Anlageformen auch in der Schweiz zugelassen werden.

Im Nationalrat, der sich als Erstrat mit der Totalrevision des Gesetzes über Anlagefonds (AFG) befasste, war Eintreten auf die Vorlage unbestritten. In der Detailberatung wurden einige teils redaktionelle, teils technische Änderungen am Entwurf des Bundesrates vorgenommen. Im Anschluss an diese Beratungen stimmte der Nationalrat mit knappem Mehr einer von der SP und der GP bekämpften Motion seiner Kommission (WAK-NR) zu, welche verlangt, dass die Attraktivität der Schweiz als Standort für Anlagefonds auch mit fiskalischen Massnahmen zu fördern sei. Insbesondere sei die Verrechnungssteuer an die viel tieferen resp. nicht vorhandenen Quellensteuern in den Staaten der EU anzupassen.

Die kleine Kammer befasste sich als Zweitrat mit der Totalrevision des Gesetzes über Anlagefonds (AFG). Sie schloss sich weitgehend den Entscheiden des Nationalrats an. Sie strich jedoch – wie beim Bankengesetz (BankG) – die von der grossen Kammer eingeführte Erschwerung der Rechtshilfe wieder. Die wenigen Differenzen zwischen den beiden Räten waren rasch bereinigt, und das Gesetz konnte auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden. Ob es mit dieser Deregulierung gelingen wird, den schweizerischen Finanzplatz gegenüber Luxemburg wieder attraktiver zu machen, schien allerdings fraglich. Die im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion für eine steuerliche Entlastung der Anlagefonds fand – gegen den Widerstand von Bundesrat Stich – auch im Ständerat Zustimmung.