Pour un délai de prescription également hors de la zone à bâtir (Iv. ct. 22.305)

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Der Ständerat beschäftigte sich in der Wintersession 2023 mit einer Standesinitiative des Kantons Wallis für eine Verjährungsfrist auch ausserhalb der Bauzone. Die Verjährungsfrist beschreibt den Endzeitpunkt, bei welchem die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes von Bauten endet. Diese Pflicht verjährt im Falle von Bauten ausserhalb der Bauzone nicht. Die Standesinitiative zielte darauf ab, die Verjährungsfrist für Bauten in der Nichtbauzone auf maximal 30 Jahre anzusetzen. Eine knappe Mehrheit der UREK-SR beantragte ihrem Rat, der Standesinitiative keine Folge zu geben, da das Anliegen bereits zur Genüge in die zweite Etappe der Revision des RPG integriert worden und — falls kein Referendum zustande kommen sollte — bald schon Gesetz sei. Ein Minderheitsantrag, welcher vor der Verabschiedung des revidierten RPG eingereicht worden war, war in der Zwischenzeit zurückgezogen worden. Der Ständerat entschied stillschweigend, der Standesinitiative keine Folge zu geben.

Dossier: Construction hors zone à bâtir

Der Nationalrat behandelte in der Wintersession 2024 als Zweitrat eine Standesinitiative des Kantons Wallis, welche eine Verjährungsfrist auch ausserhalb der Bauzone forderte. Die UREK-NR erachtete das Bestreben der Initiative bereits durch eine entsprechende Gesetzesanpassung im Rahmen der zweiten Etappe der Totalrevision des RPG als umgesetzt, da in ebendiesem eine Verjährungsfrist von maximal 30 Jahren für Bauten in der Nichtbauzone festgelegt worden war. Aus diesem Grund beantragte die Kommission einstimmig, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Der Nationalrat kam diesem Antrag stillschweigend nach.

Dossier: Construction hors zone à bâtir